Startseite

An den Landtag und die Landesregierung in Baden-Württemberg

Stuttgarter Triptychon - Tafel 2


››› Der Text der Petition vom 1. August 2011

››› Der Vorschlag zur Novellierung der Artikel 59, 60 und 64,3 LV Baden-Württemberg

››› Weiterführendes [2. Teil der Eingabe, Begründungen, Dokumente u.a] in der
2. Tafel [pdf]

››› Parlamentarische Vorgänge [Dokumente von 1994 bis zur Gegenwart]

››› Online Unterschriftenliste

 

.

Stärkung der Volksrechte - Gesetzesentwurf

Gesetzentwurf für die Novellierung der Artikel 59, 60 und 64,3 LV Baden-Württemberg [in der Fassung vom 16.5.1974]

Neue Fassung - Änderungsvorschlag der
Demokratie-Initiative21

[››› derzeit gültige Fassung zum Vergleich]

Art. 59 - Initiativrecht, Gesetzesbeschlüsse

[1] Gesetzesvorlagen werden von Volksinitiativen, von Abgeordneten oder von der Regierung eingebracht. Die Gesetze werden durch Volksentscheid oder vom Landtag beschlossen.

[2] Eine Volksinitiative ist zustande gekommen, wenn 10.000 Stimmberechtigte dem Landtag einen mit Begründung versehenen Gesetzentwurf, der sich auf alle Gebiete der Gesetzgebung des Landes beziehen kann, vorlegen. Über die verfassungsrechtliche Zulässigkeit entscheidet im Zweifelsfall der Staatsgerichtshof.

[3] Zulässige Volksinitiativen werden vom Innenministerium unverzüglich dem Landtag zugeleitet. Dieser beschließt binnen sechs Monaten. Vertreter/innen der Volksinitiative können im Landtag bzw. seinen Ausschüssen gehört werden.

[4] Das Nähere regelt das Gesetz über Volksinitiativen.

 

Art. 60 - Volksbegehren, Volksentscheid

[1] Stimmt der Landtag dem Gesetzentwurf einer Volksinitiative nicht zu, kann diese für ihr Anliegen ein Volksbegehren zum Volksentscheid einleiten. Sie hat das Recht, zuvor ihr Begehren durch das Innenministerium auf die verfassungsrechtliche Zulässigkeit prüfen zu lassen.

[2] Ein Volksentscheid findet statt, wenn 200.000 Stimmberechtigte ein Volksbegehren durch ihre Unterschrift unterstützen. Die Unterschriftensammlung wird von den Trägern des Volksbegehrens selbst organisiert. Zusätzlich sind die Gemeinden verpflichtet, die Eintragungslisten für die Dauer der Eintragungsfrist, die maximal ein Jahr beträgt, in den Rathäusern aufzulegen. Gibt es zu einer bestimmten Sachfrage mehrere Vorlagen, welche die erforderliche Unterstützung gefunden haben, wird darüber gleichzeitig abgestimmt.

[3] Erfolgreichen Volksbegehren werden die entstandenen Kosten bis zu einer Höhe von € 200.000,- aus öffentlichen Mitteln erstattet.

[4] Die zum Volksentscheid kommenden Volksbegehren werden mit ihrer Begründung allen Stimmberechtigten zur Verfügung gestellt; sie liegen bei den Gemeindeämtern aus.

[5] Einen Monat nach dem erfolgreichen Abschluss eines Volksbegehrens beginnt für mindestens ein Vierteljahr in den Massenmedien die freie und gleichberechtigte Information über das Pro und Contra eines Begehrens. Die Begehren vertreten sich dabei selbst. Ein Kuratorium garantiert die Einhaltung dieser Bestimmung und regelt mit den Vertretern der Medien beziehungsweise der Volksbegehren die jeweils konkrete Durchführung.

[6] Bei der Volksabstimmung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.

[7] Das Nähere regelt das Gesetz über Volksbegehren und Volksentscheid.

Art 64 Abs. 3 - Verfassungsänderung

[3] Für eine Verfassungsänderung auf dem Weg des Volksentscheids gelten die Bestimmungen des Artikels 60 dieser Verfassung.

Die Petition »Stärkung der Volksrechte«
ONLINE UNTERSCHREIBEN ›››

Stuttgarter Triptychon

Stuttgarter Triptychon - Tafel 1

Stuttgarter Triptychon - Tafel 2

Stuttgarter Triptychon - Tafel 3

Demokratie-Initiative 21

 

Aktionselemente und Bücher

Aktionsmaterial bestellen