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An den Landtag und die Landesregierung in Baden-Württemberg

Stuttgarter Triptychon - Tafel 2


››› Der Text der Petition vom 1. August 2011

››› Der Vorschlag zur Novellierung der Artikel 59, 60 und 64,3 LV Baden-Württemberg

››› Weiterführendes [2. Teil der Eingabe, Begründungen, Dokumente u.a] in der
2. Tafel [pdf]

››› Parlamentarische Vorgänge [Dokumente von 1994 bis zur Gegenwart]

››› Online Unterschriftenliste

 

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Text der Petition "Stärkung der Volksrechte"

Demokratie-Initiative21.de
Hohbuchweg 23, 88147 Achberg, Tel. 08380-500
communication@demokratie-initiative21.de

An den Petitionsausschuss
des baden-württembergischen Landtags,
zu Händen seiner Mitglieder und der
Landesregierung
Haus des Landtags
Konrad-Adenauer-Str. 3, 70173 Stuttgart

Achberg, 1. August 2011


Betr.: Petition »Für die Stärkung der Volksrechte« – 2 Eingaben: I. Zur Novellierung der Art. 59, 60, 64,3 LV und II. Zur Novellierung des Gesetzes über Volksabstimmung und Volksbegehren

Sehr geehrte Mitglieder des Landtags,
sehr geehrte Mitglieder der Landesregierung!

1. Die Auseinandersetzungen um das unser Bundesland insgesamt betreffende Projekt »Stuttgart 21« in seiner bisher beabsichtigten Gesamtplanung haben u. a. die Forderung ins Spiel gebracht, es möge das Landesvolk, also der demokratische Souverän selbst, mittels einer Volksabstimmung die Kontroverse befrieden. Diese Forderung ist inzwischen auch von der neuen Landesregierung – wenn in der Sache auch mit gegensätzlichen Positionen – übernommen worden. Gestützt auf die Artikel 59 und 60 der Landesverfassung könnten zwei Wege zum Ziel führen:

›› ein nach LV Art. 59 geregeltes Volksbegehren oder

›› parlamentarische Entscheidungen nach LVArt. 60,2 oder 3.

Der erste Weg, über ein Volksbegehren zum Volksentscheid zu kommen, wurde bisher nicht eingeleitet. Der Grund für diese Zurückhaltung liegt wahrscheinlich in den für eine entsprechende Initiative aus der Bürgerschaft äußerst unfreundlichen Bedingungen. Zugleich hat sich gezeigt, dass bisher alle parlamentarischen Versuche, wenigstens einige dieser Bedingungen initiativenfreundlicher zu gestalten, nicht die erforderliche Mehrheit im Landtag erreichen konnten.

Auch die einschlägigen Versuche der neuen Koalition haben noch nicht dazu geführt, dass es im Herbst diesen Jahres definitiv – wie auch immer – zu einer Volksabstimmung über das Projekt »Stuttgart 21« unter fairen demokratischen Bedingungen kommen wird. [1]

2. Die Debatten, die im Landtag jüngst zu Gesetzesinitiativen der Regierungsparteien über gewisse Verbesserungen bei der Durchführung einer Volksabstimmung stattfanden und abermals durchfielen, wollen wir an dieser Stelle nicht explizit kommentieren. Sie bewegten sich von allen Seiten aus unserer Sicht auf einem der Sache in keinem Punkt gerecht werdenden Niveau.

3. Wir wollen dagegen mit den beiden beigefügten Eingaben unsere Vorschläge zur »Stärkung der Volksrechte« aus dem Wesen der Sache und in Auseinandersetzung mit der Entwicklungsgeschichte der Volksrechte darstellen und begründen, wie sie 1974 mit einem Allparteienkompromiss beschlossen wurden und seither hierzulande verfassungsrechtlich gelten. [2]

4. Damit aber künftig auch die Ideen und Gestaltungsvorschläge aus der demokratisch engagierten Bürgergesellschaft – wie z. B. von vornherein auch Alternativen zu Planungen wie solchen des Projektes »Stuttgart 21« – jederzeit dem politischen Prozess des Gemeinwesens vermittelt, öffentlich kommuniziert und, wie es der Artikel 59 der Landesverfassung seiner Idee nach ja vorsieht, gegebenenfalls auch realisiert werden können, richten wir an den Landtag und an die Landesregierung folgende Anliegen:

››› I. Die Bestimmungen der Landesverfassung [LV] in den Artikeln 59, 60 und 64,3 entsprechend dem mit Begründung beigefügten Vorschlag entweder durch parlamentarischen Beschluss zu novellieren oder gem. LV zur Volksabstimmung zu bringen.

Wenn der politische Wille besteht, die demokratischen Volksrechte zu respektieren und zu stärken, wird es gelingen, dieses Anliegen verfassungskonform auf den Weg zu bringen.

I.1 Kurze Erläuterung: Den Vorschlag zur Neufassung der Art. 59, 60 und 64,3 LV hatte die »Demokratie-Initiative 94« dem Ständigen Ausschuss des 11. Landtags am 6. Dezember 1994 schon einmal vorgelegt [dort eingeg. am 19. 12. 94, s. S. 12].

Aus dem Beschlussbericht des Ausschusses vom 7. 2. 1995 [Drucksache 11/5402, s. Anlage] geht hervor, dass diese Eingabe »für erledigt zu erklären sei«. So geschah es [Plenarprot. 11/61 vom 15. 2. 1995, s. Anlage]. Es existiert jedoch kein Protokoll, das dokumentieren würde, dass im Ausschuss überhaupt eine Befassung mit dem Vorschlag stattgefunden hatte. Auch wurde der Demokratie-Initiative 94 nie eine abschließende Antwort über den Vorgang mitgeteilt. So ist man seinerzeit mit dem außerparlamentarischen, verfassungsrechtlich verankerten Engagement aus der Bürgerschaft parlamentarisch umgesprungen.

Vielleicht dämmert es an diesem Symptom wenigstens einigen der heutigen Volksvertreterinnen und Volksvertreter, warum die politischen Verhältnisse im Blick auf den Zustand der Demokratie in unserem Land und bundesweit, das Verhältnis zwischen den Regierenden und den Regierten, den Parlamentarismus generell betreffend, so deprimierend sind wie sie sind: Entwicklungsvorschläge aus der Bürgerschaft wurden vom Parlament oft schlicht ignoriert!

I.2 Dieses Phänomen hat nach unserer Wahrnehmung seine Ursache letztlich in folgendem: Wenn z. B. auch 2010 anlässlich der Feiern zum 20. Jahrestag des staatlichen Beitritts der DDR zur BRD wieder durchwegs von der politischen Grundordnung unseres Gemeinwesens als von einer »repräsentativen Demokratie« geredet und geschrieben wurde, so entspricht das trotz ständiger Wiederholung nicht der Wahrheit. Wir erinnern diesbezüglich an das, was das Bundesverfassungsgericht in einem Urteil vom 30. Juni 2009 feststellte, als es die Grundnorm unserer Staatsordnung wie folgt charakterisierte:

»Das Recht der Bürger, in Freiheit und Gleichheit durch Wahlen und Abstimmungen die öffentliche Gewalt personell und sachlich zu bestimmen, ist der elementare Bestandteil des Demokratieprinzips. Der Anspruch auf freie und gleiche Teilhabe an der öffentlichen Gewalt ist in der Würde des Menschen verankert [Art. 1 Abs. 1 GG.] Er gehört zu den durch Art. 20 Abs. 1 und 2 GG in Verbindung mit Art. 79 Abs. 3 GG als unveränderbar festgelegten Grundsätzen des deutschen Verfassungsrechts.« [So a.a.O. Absatz 211]

Wem das dergestalt verfassungsrechtlich korrekt Gedachte nachvollziehbar ist, der wird zu der Einsicht gelangen, dass die BRD und auch das Land Baden-Württemberg keine »repräsentative«, sondern eine komplementäre Demokratie, also eine solche ist, die auf zwei Säulen gründet: der parlamentarischen und der plebiszitären. Während aber auf Bundesebene auch nach 60 Jahren letztere dem Souverän noch immer nicht zugänglich ist, hat Baden-Württemberg seit 1974 das plebiszitäre Element zwar geregelt, doch leider so miserabel, dass es faktisch nicht aktiviert werden kann – deshalb ist es bisher ja auch noch nie zu einer plebiszitären Initiative gekommen.

I.3 Je eher es zur Verwirklichung des Anliegens unserer I. Eingabe kommt, desto besser für den Rechtsfrieden und das demokratische Leben in unserem Land. Es wird in Zukunft das produktive Zusammenwirken zwischen den Organen der Volksvertretung und der Bürgergesellschaft durch den vorgeschlagenen dreistufigen plebiszitären Prozess zum Wohl unseres Gemeinwesens im Sinne der Volkssouveränität und Menschenwürde, wie es das Bundesverfassungsgericht wesensgemäß aufzeigt, zur Regel werden lassen. Darum erwarten wir, dass sich der Landtag und die Regierung dieser Intention, eine neue Stufe aufgeklärter und diskursorientierter kommunikativer Demokratie zu betreten, nicht verweigern werden. Sie ist die wirkliche Alternative zu jenen Verhältnissen, wie sie sich in der letzten Zeit in Stuttgart in den Auseinandersetzungen um S21 ergeben haben und die jederzeit sogar verschärft auftreten können, wenn wir das Problem jetzt nicht ordnungspolitisch an der Wurzel anpacken.

›› II. Außer dieser verfassungsgesetzlichen Stärkung der Volksrechte möge der Landtag eine einfachgesetzliche Novellierung des Gesetzes über Volksabstimmung und Volksbegehren beschließen.

Wir bitten Sie, uns über den Verlauf des Eingabe-Verfahrens zu informieren. Für Nachfragen und weitere Auskünfte stehen wir Ihnen jederzeit gerne zur Verfügung. Über eine Einladung zu einem Gespräch über den Gegenstand unserer Eingabe würden wir uns freuen im Sinne Ihrer Absicht, das Verhältnis zwischen Parlament und demokratisch engagierter Bürgergesellschaft kommunikativer als bisher zu gestalten.

Mit besten Grüßen

Wilfried Heidt, Gerhard Meister

_________________________

[1] Obwohl doch am Ende des »Schlichtungs«-Verfahrens zur Überraschung aller Seiten von Dr. Heiner Geißler unter dem Motto »Frieden für Stuttgart« ein Vermittlungsvorschlag unterbreitet wurde, der sich bestens als Entscheidungsalternative zu beiden bisherigen Positionen [S21 und K21] eignen würde und eigentlich ein Vorschlag der »Stimme der Vernunft« ist. Wären beide Seiten klug, würden sie sich darauf verständigen. Dann könnte im Herbst – nolens volens unter den alten Bedingungen – eine parlamentarisch ermöglichte Volksabstimmung über die drei Alternativen des Stuttgarter Bahnhofsprojektes entscheiden. Das Nähere dazu ist der Inhalt der 3. Tafel des Triptychons.

[2] Dieser verfassungsrechtliche Entwicklungsprozess des Elementes der plebiszitären Demokratie ist – soweit relevant bis 1974 – im »Stuttgarter Memorandum« [1. Tafel des Triptychons] dokumentiert.

Die Petition »Stärkung der Volksrechte«
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